(Art. 58 Abs. 1 FIDLEG)
Die Pflicht, ein Basisinformationsblatt zu erstellen, entsteht, sobald ein Finanzinstrument Privatkundinnen und ‑kunden in der Schweiz angeboten wird.
Für ein Finanzinstrument, das für eine einzelne Gegenpartei besonders geschaffen wird, muss kein Basisinformationsblatt erstellt werden.