(Art. 8 Abs. 2 Bst. b FIDLEG)
Finanzdienstleister informieren über wirtschaftliche Bindungen an Dritte, soweit diese Bindungen im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung zu einem Interessenkonflikt führen können.
Die Information enthält Angaben zu:
den Umständen, aus denen sich der Interessenkonflikt ergibt;
den Risiken, die der Kundin oder dem Kunden daraus entstehen;
den Vorkehrungen, die der Finanzdienstleister zur Minderung der Risiken getroffen hat.
Gesellschaften des Konzerns, dem der Finanzdienstleister angehört, gelten für den Finanzdienstleister als Dritte.