Die Jahresrechnung der Nationalbank, bestehend aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang, wird grundsätzlich nach den Vorschriften des zweiunddreissigsten Titels des OR35 über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung erstellt. Soweit die besondere Natur der Nationalbank dies erfordert, kann von den Vorschriften des OR abgewichen werden. Namentlich hat die Nationalbank keine Geldflussrechnung zu erstellen.
Art. 29 – Jahresrechnung
Art. 2934
Jahresrechnung
- 34 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 20147483).
- 35 SR 220
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Jahr
- SR-Nummer
- SR 951.11
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.10.2003
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht