Die Banken melden der Nationalbank bis zum Ende des Monats der abgeschlossenen Unterlegungsperiode die Einhaltung der Mindestreservepflicht. Die Nationalbank legt Form und Modalitäten der Meldung in Richtlinien fest.
Art. 16 – Nachweispflicht
Art. 16
Nachweispflicht
- Gliederungspfad
- 3. Kapitel: Mindestreserven
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2024
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 16 Nachweispflicht Die Banken melden der Nationalbank bis zum Ende des Monats der abgeschlossenen Unterlegungsperiode die Einhaltung der Mindestreservepflicht. Die Nationalbank legt Form und Modalitäten der Meldung in Richtlinien fest. 3. Kapitel: Mindestreserven
- SR-Nummer
- SR 951.131
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.03.2004
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht