Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung oder Täuschung (Art. 12) verstösst;
in der Werbung für eine kollektive Kapitalanlage unzulässige, falsche oder irreführende Angaben macht;
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die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA, die Schweizerische Nationalbank oder die Anlegerinnen und Anleger unterlässt oder darin falsche Angaben macht;
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das Aktienbuch im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 nicht korrekt führt;
gegen die Bestimmung über die Information der Anlegerinnen und Anleger und die Bezeichnung von L-QIF verstösst (Art. 118e);
gegen die Meldepflicht nach Artikel 118f Absatz 1 verstösst.
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