Die Fondsleitung und die SICAV dürfen im Rahmen der effizienten Verwaltung folgende Anlagetechniken einsetzen:
Effektenleihe;
Pensionsgeschäft;
Kreditaufnahme, jedoch nur vorübergehend und bis zu einem bestimmten Prozentsatz;
Verpfändung oder Sicherungsübereignung, jedoch nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz.
Der Bundesrat kann weitere Anlagetechniken wie Leerverkäufe und Kreditgewährung zulassen.
Er legt die Prozentsätze fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten.