(Art. 50 und 94 KAG)
Die Statuten können für einzelne Teilvermögen Generalversammlungen vorsehen, wenn es um Entscheide geht, welche lediglich diese Teilvermögen betreffen.
Aktionärinnen und Aktionäre, die zusammen über mindestens 10 Prozent der Stimmen sämtlicher beziehungsweise einzelner Teilvermögen verfügen, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes an der Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen verlangen.
Die Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen ist zuständig für die Änderung des Anlagereglements, sofern die Änderung:
nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist;
die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre berührt; oder
nicht ausschliesslich formeller Natur ist.
Die SICAV veröffentlicht in den Publikationsorganen die von der Generalversammlung beschlossenen und von der FINMA genehmigten wesentlichen Änderungen des Fondsreglements mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können.