(Art. 10 Abs. 3ter KAG)
Der Finanzintermediär:
informiert die Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3ter KAG, dass sie als qualifizierte Anlegerin oder Anleger gelten;
klärt sie über die damit einhergehenden Risiken auf; und
weist sie auf die Möglichkeit hin, schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erklären zu können, nicht als qualifizierte Anlegerin oder Anleger gelten zu wollen.