(Art. 90 Abs. 1 KAG und Art. 68 KKV35)
Werden zur Umsetzung der Anlagepolitik Tochtergesellschaften eingesetzt, so ist bei der Rechenschaftsablage, namentlich in der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung, im Inventar und in Bezug auf Käufe und Verkäufe eine transparente wirtschaftliche Betrachtung anzuwenden.
Die Gesellschaften sind nach einem anerkannten Standard gemäss der VASR36 zu konsolidieren. Zu diesem Zweck ist deren Buchführung auf die Konsolidierung auszurichten.