Art. 24 – Aufsicht
Art. 24104
- 104 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).
- Gliederungspfad
- Zehnter Abschnitt: Aufsicht
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 24 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). Ze
- SR-Nummer
- SR 952.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 08.11.1934
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht