(Art. 6 Abs. 1 Bst. c, 6bAbs. 1 BankG)
Die Konzernrechnung wird nach dem True-and-Fair-View-Prinzip (Art. 25 Abs. 1 Bst. b) erstellt und besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang.
Für die Konzernrechnung gelten die Grundlagen und Grundsätze von Artikel 26. Zudem muss sie nach der Methode der Vollkonsolidierung erstellt werden.
Die Aktiven und Passiven werden in der Konzernrechnung nach Artikel 27 erfasst und bewertet.