Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 41 Veröffentlichung Die Veröffentlichung des Geschäftsberichts und des Zwischenabschlusses richtet sich nach Artikel 32. 4. Kapitel: Rechnungslegung / 2. Abschnitt: Konzernrechnung