(Art. 2 BankG)
Die Vertretung einer ausländischen Bank, die Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG32 erbringt, muss:
die Bestimmungen des FIDLEG einhalten;
ihre Kundenberaterinnen und -berater in ein Beraterregister nach Artikel 28 FIDLEG eintragen lassen, wenn diese ihre Dienstleistungen in der Schweiz nicht ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden nach Artikel 4 FIDLEG erbringen.