Die Aufbereitung von Informationen, die zur Publikation nach den Tabellen nach den Anhängen 2 und 3 vorgesehen sind und die sich auf Stichtage beziehen, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung liegen, richtet sich nach dem am jeweiligen Stichtag geltenden Recht. Abweichende Regelungen in den Tabellen sind vorbehalten.
Die Offenlegung mit Stichtag 31. Dezember 2024 richtet sich nach dem am Stichtag geltenden Recht.