Für die Erfassung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen gilt Artikel 49.
Art. 63 – Mitarbeiterbeteiligungspläne
Art. 63
Mitarbeiterbeteiligungspläne
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2020
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Art. 63 Mitarbeiterbeteiligungspläne Für die Erfassung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen gilt Artikel 49. 2. Kapitel: Einzelabschluss / 2. Abschnitt: Statutarischer Einzelabschluss True and Fair View
- SR-Nummer
- SR 952.024.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 31.10.2019
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht