Für Bilanzpositionen, die im Bankenbuch gehalten werden und nicht unter Artikel 115 fallen, ist der Buchwert nach Rechnungslegung massgebend. Einzelwertberichtigungen können abgezogen werden. Alternativ kann die Bank auch den Bruttowert ohne Abzug von Einzelwertberichtigungen und Wertanpassungen verwenden.
Art. 116 – Weitere Bilanzpositionen
Art. 116228
Weitere Bilanzpositionen
- 228 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 24.01.2025
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). Weitere Bilanzpositionen Für Bilanzpositionen, die im Bankenbuch gehalten werden und nicht unter Artikel 115 fall
- SR-Nummer
- SR 952.03
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 01.06.2012
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht