Diese Verordnung gilt für Banken nach dem BankG und kontoführende Wertpapierhäuser nach dem FINIG (im Folgenden Banken).
Art. 3 – Geltungsbereich
Art. 39
Geltungsbereich
- 9 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 24.01.2025
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Art. 3 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Geltungsbereich Diese Verordnung gilt f
- SR-Nummer
- SR 952.03
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 01.06.2012
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht