(Art. 20 Abs. 5 und 23 ERV)
Gesellschaftskapital in der Form von Partizipationskapital wird nach Artikel 26 als Kapitalbestandteil angerechnet.
Partizipationskapital kann auch dann als zusätzliches Kernkapital angerechnet werden, wenn weder eine Wandlung in hartes Kernkapital noch eine Forderungsreduktion nach Artikel 27 Absatz 3 ERV in den Statuten vorgesehen ist.
Voraussetzung für die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 ist eine Regelung in den Statuten der Bank, wonach das Tragen von Verlusten von Partizipationskapital im Zeitpunkt drohender Insolvenz (Point of Non-viability, PONV) den Anforderungen nach Artikel 29 ERV entspricht, indem das Partizipationskapital jegliche Privilegierung gegenüber anderen Beteiligungstiteln im PONV unwiderruflich und entschädigungslos verliert.