(Art. 27 Abs. 4bis und 29 Abs. 2 Bst. a ERV)
Nicht als Hilfeleistung der öffentlichen Hand nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a ERV gelten:
Handlungen der öffentlichen Hand, die überwiegend kommerziellen Charakter haben und die auch eine Drittpartei hätte vornehmen können;
Handlungen des Gemeinwesens als Eigentümer einer Bank, die ein Dritteigentümer in einer vergleichbaren Situation ebenfalls zur Verbesserung der finanziellen Lage einer Bank unternehmen würde.