Wird Software nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard als immaterieller Wert behandelt, so ist ihr Wert nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c ERV vom harten Kernkapital abzuziehen.
Art. 46 – Software
Art. 46
Software
- Gliederungspfad
- 3. Kapitel: Anrechenbare Eigenmittel 5. Abschnitt: Korrekturen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 46 Software Wird Software nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard als immaterieller Wert behandelt, so ist ihr Wert nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c ERV vom harten Kernkapital abzuziehen. 3. Kapitel: Anrechenbare Eigenmittel / 5. Abschnitt: Korrekturen
- SR-Nummer
- SR 952.031.11
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.03.2024
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht