(Art. 5 Abs. 5 und 5a Abs. 2 ERV)
Die Offenlegungspflicht betreffend Umbuchungen und allfällige Zuschläge auf die Mindesteigenmittel richtet sich nach der Verordnung der FINMA vom 6. März 20246 über die Offenlegungspflichten der Banken und Wertpapierhäuser.