Für die Berechnung des Gesamtengagements sind die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu erfassen als Summe:
der ihnen zugrunde liegenden Brutto-Aktiven (Art. 18); und
der Engagements gegenüber den Gegenparteien (Art. 19).
Vorbehalten bleibt die Regelung nach Artikel 21 für die Bank als Kommissionärin.