Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen ist es für die Berechnung des Gesamtengagements unzulässig:
Aktiven und Passiven miteinander zu verrechnen;
die risikomindernden Massnahmen nach Artikel 61 ERV einschliesslich physischer oder finanzieller Sicherheiten und Garantien zu berücksichtigen.
Werden Transaktionen oder Strukturen einer Bank nicht angemessen im Gesamtengagement abgebildet, so kann die FINMA nach Ziffer 30.6 des Basler Mindeststandards zur Höchstverschuldungsquote (LEV) in der Fassung nach Anhang 1 ERV im Einzelfall entsprechende Anpassungen anordnen.
Mit Zustimmung der FINMA kann die Bank die Berechnung der Leverage Ratio auf der Grundlage von Durchschnittswerten des Gesamtengagements über das Quartal vornehmen. In diesem Fall muss diese Berechnungsmethode
langfristig
angewendet werden.