(Art. 77 Abs. 2 und 5 ERV)
Für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Kreditrisiken nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (Internal Ratings-based Approach, IRB) gelten die Ziffern 30–36 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Zu beachten sind dabei die Ziffern 32.1 und 32.2 SRP in der Fassung nach Anhang 1 ERV.