Berechnet ein Clearing-Mitglied die Mindesteigenmittel für Positionen aus Handelsgeschäften, die es gegenüber Clearing-Kunden hält, nach dem Standardansatz oder dem EPE-Modellansatz, so kann es eine Mindesthaltedauer von mindestens fünf Geschäftstagen anwenden. Die gleiche Mindesthaltedauer gilt auch für die Berechnung der Mindesteigenmittel für das CVA-Risiko.
Art. 148 – Mindesthaltedauer
Art. 148
Mindesthaltedauer
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 19.05.2025
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Art. 148 Mindesthaltedauer Berechnet ein Clearing-Mitglied die Mindesteigenmittel für Positionen aus Handelsgeschäften, die es gegenüber Clearing-Kunden hält, nach dem Standardansatz oder dem EPE-Modellansatz, so kann es eine Mindesthaltedauer von mindestens fünf Geschäftstagen anwenden. Die gleiche
- SR-Nummer
- SR 952.033.21
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.03.2024
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht