Bei Anwendung des vereinfachten Standardansatzes gelten für die Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten die Bestimmungen über den Standardansatz nach Artikel 57 ERV und nach dem 2. Kapitel der vorliegenden Verordnung, unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen.
In Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 werden alle Derivatgeschäfte als Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich nach Artikel 6 Absatz 1 behandelt.