In Abweichung von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a muss der Skalierungsfaktor nicht halbiert werden für Basistransaktionen mit den Basiswerten Währungen, Aktien, Kreditderivate und Rohstoffe.
In Abweichung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang 1 Ziffer 9 kann für Zins- und Kreditderivate die Startzeit S gleich null gesetzt und als Endzeit E die Restlaufzeit verwendet werden.
In Abweichung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b gilt für Volatilitätstransaktionen:
Der angepasste Nominalwert muss nicht dem vertraglichen Nominalwert, multipliziert mit der referenzierten Volatilität oder Varianz, entsprechen.
Der Skalierungsfaktor muss nicht mit dem Faktor fünf multipliziert werden.