Bei der Berücksichtigung risikomindernder Massnahmen müssen beide an der betreffenden Transaktion beteiligten Banken die entsprechenden Eigenmittelanforderungen einhalten.
Vermittelt eine Bank ein Repo- oder repoähnliches Geschäft zwischen einem Kunden und einem Dritten und garantiert sie gegenüber dem Kunden dafür, dass der Dritte seine Pflichten erfüllt, so muss sie die Eigenmittelanforderungen so erfüllen, wie wenn sie selbst die Hauptverpflichtete wäre.
Wendet eine Bank auf eine ihrer Positionen risikomindernde Massnahmen an, so entspricht die Eigenmittelanforderung für diese Position höchstens der Anforderung für die sonst identische Position ohne diese Massnahmen.