Garantien sind als risikomindernd anerkannt, wenn sie zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Artikel 65 folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Kreditrisiken sind im Umfang der Absicherung wirksam auf den Garantiegeber übertragen.
Der Garantievertrag begründet eine unmittelbare Forderung gegenüber dem Garantiegeber.
Der Garantievertrag umschreibt den Umfang der Absicherung klar und sichert ausdrücklich bestimmte Forderungen ab.
Bei Ausfall oder Zahlungsverzug der Gegenpartei ist der Garantiegeber gestützt auf den Garantievertrag verpflichtet, der Bank alle unter der Garantie zu leistenden Zahlungen zu leisten, sobald die Bank dies verlangt.
Der Garantievertrag erfüllt die folgenden Erfordernisse:
Er ist formgültig und liegt auf Papier oder in elektronischer Form vor.
Er ist unwiderruflich.
Er ist unbedingt.
Der Garantiegeber haftet für alle vom Referenzschuldner zu erbringenden Zahlungen, die sich aus der zugrunde liegenden Referenzforderung ergeben.
Haftet der Garantiegeber nur für die Kapitalrückzahlung der zugrunde liegenden Referenzforderung, so müssen Zinsen und alle weiteren durch die Garantie nicht abgedeckten Zahlungsverpflichtungen als unbesichert behandelt werden.