Ungebundene Lebensversicherungen mit garantiertem Rückkaufswert, die auf das Leben der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers oder der Eltern, Geschwister, Kinder, der Ehepartnerin oder des Ehepartners der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers lauten, können im Umfang des Rückkaufswerts wie Garantien behandelt werden, wenn:
sie von einem Versicherungsunternehmen stammen, das von einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur mit einem Rating der Ratingklasse 1, 2 oder 3 nach Anhang 2 ERV beurteilt wurde; und
die Voraussetzungen nach dem 1. und 3. Abschnitt erfüllt sind.