(Art. 84 Abs. 2 ERV)
Berechnet die Bank die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos nach der Laufzeitmethode, so sind die Positionen einer Währung entsprechend ihrer Restlaufzeit und ihrem Coupon den Laufzeitbändern nach Anhang 1 Ziffer 1 zuzuordnen. Positionen aus festverzinslichen Instrumenten sind nach ihrer Restlaufzeit bis zur Endfälligkeit und Positionen aus zinsvariablen Instrumenten nach ihrer Restlaufzeit bis zum nächsten Zinsneufestsetzungstermin zuzuordnen.
Die zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos erforderlichen Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV pro Währung entsprechen der Summe der in der nachstehenden Reihenfolge zu berechnenden Grössen:
Summe der Nettopositionen aller Laufzeitbänder aus der Verrechnung der gewichteten totalen Longposition mit der gewichteten totalen Shortposition innerhalb jedes Laufzeitbands, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.2; die totale Longposition eines Laufzeitbands ist die Summe aller individuellen Longpositionen in diesem Laufzeitband, die totale Shortposition eines Laufzeitbands ist die Summe aller individuellen Shortpositionen in diesem Laufzeitband;
Zuschlag für die geschlossenen Positionen (Art. 17) aus der Verrechnung der gewichteten totalen Longposition mit der gewichteten totalen Shortposition innerhalb jedes Laufzeitbands, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.3;
Zuschlag für die geschlossenen Positionen aus der Verrechnung der laufzeitbandspezifischen Netto-Long- und Netto-Shortpositionen der Laufzeitbänder innerhalb der jeweiligen Zonen 1–3 nach Anhang 1 Ziffer 1, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.4;
Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der Nettoposition der Zone 1 mit der Nettoposition der Zone 2, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.5;
Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der nach Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 2 mit der Nettoposition der Zone 3, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.6;
Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der nach Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 1 mit der nach Buchstabe e verbleibenden Nettoposition der Zone 3, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.7.
Währungen, in denen die Bank eine geringe Geschäftstätigkeit aufweist, können in einem Fristigkeitenfächer zusammengefasst werden. In diesem Fall sind die absoluten Beträge sämtlicher Netto-Long- und Netto-Shortpositionen aller Währungen innerhalb eines Laufzeitbands zu einer Bruttoposition zu addieren. Es sind keine weiteren Verrechnungen zulässig. Die Mindesteigenmittel entsprechen dieser Bruttoposition multipliziert mit dem Risikogewichtungsfaktor nach Anhang 1 Ziffer 1 für das entsprechende Laufzeitband.