Wird bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken auf den Marktwert einer Position abgestellt, so müssen die aufgelaufenen Zinsen mit eingerechnet werden.
Art. 2 – Marktwert
Art. 2
Marktwert
- Gliederungspfad
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 2 Marktwert Wird bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken auf den Marktwert einer Position abgestellt, so müssen die aufgelaufenen Zinsen mit eingerechnet werden. 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- SR-Nummer
- SR 952.033.41
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.03.2024
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht