Sich betragsmässig ausgleichende Positionen in derselben Aktie oder demselben Aktienindex eines nationalen Markts, einschliesslich solcher aus der Abbildung von Futures, Forwards und Swaps nach Artikel 24 Absätze 2 und 3, können verrechnet werden.
Staatsanleihen aus der Abbildung von Futures und Forwards nach Artikel 24 Absatz 2 können nicht verrechnet werden. Sie sind nach dem 1. Abschnitt zu behandeln.