(Art. 81a und 86 ERV)
Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz sind für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Währungs- und des Goldpreisrisikos sämtliche Positionen des Handels- und des Bankenbuchs mit Währungs- und Goldpreisrisiken zu erfassen. Artikel 81b ERV bleibt vorbehalten.
Korbwährungen können als eigenständige Währung behandelt oder in ihre Währungsbestandteile zerlegt werden. Die gewählte Art der Behandlung ist durchgängig und stetig anzuwenden.
Bei Optionen auf Instrumente in Fremdwährungen und Gold richten sich die Erfassung der Positionen sowie die Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach dem 5. Abschnitt.