(Art. 81a und 86a ERV)
Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz sind für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Rohstoffrisikos sämtliche Positionen des Handels- und des Bankenbuchs mit Rohstoffrisiken zu erfassen. Zu diesen Positionen gehören auch Positionen in Edelmetallen, ausgenommen Gold, sowie Positionen in nicht physischen Gütern wie Strom und CO2-Zertifikate.
Positionen, die nur der Bestandsfinanzierung dienen, müssen nicht erfasst werden.
Bei Optionen auf Rohstoffinstrumente richten sich die Erfassung der Positionen sowie die Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach dem 5. Abschnitt.