Öffentliche Versteigerungen richten sich nach den Artikeln 257–259 SchKG23, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Die Konkursverwaltung führt die Versteigerung durch. Sie kann für die Durchführung der Versteigerung eine Drittperson beiziehen. In den Versteigerungsbedingungen kann ein Mindestangebot für die erste Versteigerung vorgesehen werden.
Sie macht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Versteigerungsbedingungen öffentlich bekannt. Sie kann die Einsichtnahme bei der beigezogenen Drittperson vorsehen.