Werden innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss des Konkursverfahrens Vermögenswerte oder andere Rechtsansprüche neu entdeckt, so nimmt die FINMA das Konkursverfahren ohne weitere Förmlichkeiten wieder auf. Bei Bedarf beauftragt sie eine Konkursverwaltung mit der Durchführung.
Der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte oder Rechtsansprüche wird an die Gläubiger und Gläubigerinnen verteilt, die zu Verlust gekommen sind und deren für die Auszahlung notwendige Angaben der FINMA bekannt sind. Die FINMA kann die Gläubiger und Gläubigerinnen unter Hinweis auf die Verwirkung ihres Anspruchs auffordern, ihr die aktuellen Angaben bekannt zu geben. Sie setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
Ist offensichtlich, dass die durch die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens entstehenden Kosten vom zu erwartenden Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte oder Rechtsansprüche nicht gedeckt oder nur geringfügig übertroffen werden oder für die Gläubiger und Gläubigerinnen nur eine unwesentliche Dividende resultiert, kann die FINMA von der Wiederaufnahme absehen. Sie leitet die entsprechenden Vermögenswerte an den Bund.