Die FINMA bestimmt, wie die Insolvenz- und Geschäftsakten nach Abschluss oder Einstellung des Insolvenzverfahrens aufbewahrt werden müssen.
Die Insolvenzakten sowie die noch vorhandenen Geschäftsakten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss oder Einstellung des Insolvenzverfahrens auf Anordnung der FINMA zu vernichten.
Vorbehalten bleiben abweichende spezialgesetzliche Aufbewahrungsvorschriften für einzelne Aktenstücke.