Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch die Sanierung oder den Konkurs eines Finanzmarktinstituts unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Sanierungs- beziehungsweise die Konkursakten einsehen.
Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt werden. Sie kann eingeschränkt oder verweigert werden, insbesondere wenn dies zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach dem anwendbaren Finanzmarktgesetz erforderlich ist.
Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden. Die Gewährung der Akteneinsicht kann von einer entsprechenden Erklärung abhängig gemacht werden.
Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheiden:
im Sanierungsverfahren: der oder die Sanierungsbeauftragte;
im Konkursverfahren: die Konkursverwaltung (Art. 17);
nach Abschluss des Insolvenzverfahrens sowie in Verfahren zur Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens: die FINMA.