Für die Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen anrechenbar sind HQLA:
die nicht zum Bestand an HQLA gehören, der für die Erfüllung der Anforderungen an die LCR benötigt wird; und
über die die Bank zu jedem Zeitpunkt über einen Zeithorizont von 90 Kalendertagen (90-Tage-Horizont) verfügen kann.
Für die Anrechenbarkeit von Aktiva der Kategorien 2a und 2b gelten die Obergrenzen nach Artikel 15c Absatz 1 Buchstaben b und c. Die FINMA kann im Einzelfall bestimmen, dass diese Aktiva auch über diese Obergrenzen hinaus angerechnet werden können. Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid das Risiko, das sich daraus ergibt, dass diese Aktiva nicht sofort veräusserbar sind.
Eine ausdrückliche kantonale Staatsgarantie oder ein ähnlicher Mechanismus ist anrechenbar, wenn die Garantie oder der Mechanismus:
bei Inanspruchnahme im Krisenfall innert kurzer Frist zu einem anrechenbaren Liquiditätszufluss führt; die FINMA entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.
Von der Summe gemäss folgender Berechnung sind 30 Prozent als Vermögenswert anrechenbar, sofern die Summe positiv ist:
Hypothekarforderungen, die die Bank als Sicherheiten für den Bezug einer ausserordentlichen Liquiditätshilfe der SNB bereithält und die die Anforderungen der SNB an solche Sicherheiten erfüllen;
abzüglich der von der SNB vorgegebenen Wertabschläge auf den Hypothekarforderungen nach Buchstabe a;
abzüglich 5 Prozent des Gesamtengagements der Bank nach Artikel 42a ERV.
HQLA, die nach Artikel 15c Absatz 8 nicht angerechnet werden, und weitere HQLA nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels, die eine Niederlassung oder eine konsolidierte Einheit zur Erfüllung der lokalen Liquiditätsanforderungen hält, dürfen so weit an den Bestand der anrechenbaren Vermögenswerte der Bank angerechnet werden, als diese Niederlassung oder Einheit zum Liquiditätsbedarf der Bank beiträgt, der sich aus den besonderen Liquiditätsanforderungen ergibt.
Anrechenbare Vermögenswerte dürfen nicht gleichzeitig als Mittelzuflüsse angerechnet werden.