Als Fondsleitung gilt, wer in eigenem Namen und für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger selbstständig Anlagefonds nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200618 (KAG) verwaltet oder die Administration einer SICAV nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b KAG wahrnimmt.
Art. 32 – Begriff
Art. 3217
Begriff
- 17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).
- 18 SR 951.31
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Finanzinstitute 3. Abschnitt: Fondsleitungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.03.2024
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Art. 32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). Begriff Als Fondsleitung gilt, wer in eigenem Namen und für Rechnung
- SR-Nummer
- SR 954.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.06.2018
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht