Die Vorschriften des BankG24 über ausländisch beherrschte Banken gelten sinngemäss.
Art. 43 – Ausländisch beherrschte Wertpapierhäuser
Art. 43
Ausländisch beherrschte Wertpapierhäuser
- 24 SR 952.0
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Finanzinstitute 4. Abschnitt: Wertpapierhäuser
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.03.2024
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Art. 43 Ausländisch beherrschte Wertpapierhäuser Die Vorschriften des BankGSR 952.0 über ausländisch beherrschte Banken gelten sinngemäss. SR 952.0 2. Kapitel: Finanzinstitute / 4. Abschnitt: Wertpapierhäuser
- SR-Nummer
- SR 954.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.06.2018
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht