Das Wertpapierhaus muss die Aufträge und die von ihm getätigten Geschäfte mit allen Angaben aufzeichnen, die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung seiner Tätigkeit erforderlich sind.
Art. 50 – Aufzeichnungspflicht
Art. 50
Aufzeichnungspflicht
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Finanzinstitute 4. Abschnitt: Wertpapierhäuser
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.03.2024
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Art. 50 Aufzeichnungspflicht Das Wertpapierhaus muss die Aufträge und die von ihm getätigten Geschäfte mit allen Angaben aufzeichnen, die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung seiner Tätigkeit erforderlich sind. 2. Kapitel: Finanzinstitute / 4. Abschnitt: Wertpapierhäuser
- SR-Nummer
- SR 954.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.06.2018
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht