Entzieht die FINMA einem Finanzinstitut die Bewilligung, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelunternehmen die Löschung im Handelsregister.
Die FINMA bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht ihre oder seine Tätigkeit.
Vorbehalten bleiben die insolvenzrechtlichen Vorschriften.