(Art. 9 FINIG)
Wertpapierhäuser müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Organs für die Geschäftsführung oder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sein.
Das Organ für die Geschäftsführung muss aus mindestens zwei Personen bestehen.
Kundenhändler und Market-Maker im Sinne von Artikel 41 Buchstaben a und c FINIG müssen ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmen. Dessen Mitglieder dürfen nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören.
Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
Die FINMA regelt die Anforderungen an die Offenlegung von Informationen über die Organisation, einschliesslich Informationen über die Vergütungen.36