(Art. 2 FINIG)
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann Verwalter von Kollektivvermögen in begründeten Fällen von Vorschriften des FINIG und dieser Verordnung ganz oder teilweise befreien, sofern:
der Schutzzweck des FINIG nicht beeinträchtigt wird; und
ihnen die Verwaltung von Kollektivvermögen einzig von folgenden Personen übertragen worden ist:
Bewilligungsträgern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Absatz 2 Buchstaben f–i FINIG,
Bewilligungsträgern nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d KAG10, oder
ausländischen Gesellschaften, die hinsichtlich Organisation und Anlegerrechte einer Regelung unterstehen, die mit den Bestimmungen des FINIG und des KAG gleichwertig ist.