(Art. 46 FINIG)
Wertpapierhäuser, die selbst keine Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
Wertpapierhäuser, die selbst Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, haben die Bestimmungen der Liquiditätsverordnung vom 30. November 201241 einzuhalten.