(Art. 44 Abs. 3 FINIV)
Die Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b FINIV hat Vermögensschäden abzudecken, die durch die Ausübung von Tätigkeiten, für die der Verwalter von Kollektivvermögen rechtlich verantwortlich ist, fahrlässig, einschliesslich grobfahrlässig verursacht werden.
Als Berufshaftungsrisiken gelten unter anderem:
Vermögensschäden, die durch Anlagefehler entstehen, insbesondere Verstösse gegen gesetzliche und vertragliche Pflichten oder Bestimmungen des Vermögensverwaltungsvertrags betreffend die Kollektivvermögen, den Fondsvertrag oder die Satzung der kollektiven Kapitalanlage bzw. das Reglement der Vorsorgeeinrichtung;
Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verwalters von Kollektivvermögen.