Für Fondsleitungen gelten die Artikel 8–14 sinngemäss.
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Beim Risikomanagement kann die Fondsleitung die entsprechenden Massnahmen des Vermögensverwalters für Kollektivvermögen im Rahmen ihrer risikobasierten Beurteilung berücksichtigen.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 18 1 Für Fondsleitungen gelten die Artikel 8–14 sinngemäss. 2 Beim Risikomanagement kann die Fondsleitung die entsprechenden Massnahmen des Vermögensverwalters für Kollektivvermögen im Rahmen ihrer risikobasierten Beurteilung berücksichtigen. 3. Kapitel: Fondsleitungen