(Art. 131 Bst. e FinfraG)39
Ein veröffentlichtes Angebot kann nur geändert werden, wenn sich dies gesamthaft gesehen zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger auswirkt (z.B. Erhöhung des Angebotspreises, Streichung von Bedingungen).
Für die Veröffentlichung der Änderung des Angebotes gilt Artikel 18.40
Die Veröffentlichung der Änderung hat spätestens am letzten Börsentag der Angebotsfrist vor Beginn des Börsenhandels zu erfolgen.
Wird eine Änderung jedoch weniger als zehn Börsentage vor Ablauf des Angebotes veröffentlicht, so wird die Angebotsfrist derart verlängert, dass das Angebot ab Veröffentlichung der Änderung noch mindestens zehn Börsentage offen bleibt. Beide Fristen werden auf fünf Börsentage verkürzt, wenn der Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft zusammen mit der Änderung veröffentlicht wird.
Die elektronische Veröffentlichung ist für die Einhaltung der Fristen massgeblich.41